Brandschutz - Service - Süd
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Niedersachsen      Landesbauordnung §44 Abs. 5

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. § 56 Satz 2 gilt entsprechend.

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Dimitri Gmeiner
Eichenstraße 34
87471 Durach (Allgäu)

 

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"Fachkraft für Rauchwarnmelder nach DIN 14676-1&2"

 

"Fachkraft für Kohlenmonoxid in Wohnräumen und Freizeitfahrzeugen"

 

"Sachkundiger nach DIN 14406 Teil 4 für die Instandhaltung tragbarer Feuerlöscher in Verbindung mit TRBS 1203.3.2 BetrSichV"

 

Förderndes Mitglied

Freiwillige Feuerwehr Kempten (Allgäu) e.V.

 

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