Brandschutz - Service - Süd
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Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung §49 Abs. 7

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein. Sie müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer die Räume und Flure spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsgemeinschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern." Auszüge aus der Begründung: " Für die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchmeldern ist der Eigentümer zuständig, diese Kosten können allerdings auf den Mieter umgelegt werden. Die Betriebsbereitschaft hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen. Für bereits bestehende Ausstattungen mit Rauchmeldern kann der Eigentümer weiterhin die Betriebsbereitschaft sicherstellen, wenn er dies bereits bis zum 31.03.2013 übernommen hatte.

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Dimitri Gmeiner
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"Fachkraft für Rauchwarnmelder nach DIN 14676-1&2"

 

"Fachkraft für Kohlenmonoxid in Wohnräumen und Freizeitfahrzeugen"

 

"Sachkundiger nach DIN 14406 Teil 4 für die Instandhaltung tragbarer Feuerlöscher in Verbindung mit TRBS 1203.3.2 BetrSichV"

 

Förderndes Mitglied

Freiwillige Feuerwehr Kempten (Allgäu) e.V.

 

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